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EnglischBGB 1603. 2 If parents are in this situation , they are obliged to their minor unmarried children to use all available funds equally for their maintenance and the maintenance of the children . Unmarried children of full age are equivalent to the minor unmarried children , until these reach the age of twenty-one , as long as they live in the household of the parents or of one parent and are in general education . This obligation does not arise if another relative with an obligation to maintain is available ; nor does it arise with regard to a child whose maintenance can be paid from its basic assets .
BGB 1603. 2 Befinden sich Eltern in dieser Lage , so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden . Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich , solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden . Diese Verpflichtung tritt nicht ein , wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind , dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann .