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EnglischBGB 1577. 2 Income is not to be taken into account to the extent that the person obliged is not paying the full maintenance ( sections 1578 and 1578b ) . Income that exceeds the full maintenance is to be taken into account to the extent that this is equitable , with regard to the financial circumstances of both spouses .
BGB 1577. 2 Einkünfte sind nicht anzurechnen , soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt ( §§ 1578 und 1578b ) leistet . Einkünfte , die den vollen Unterhalt übersteigen , sind insoweit anzurechnen , als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht .