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EnglischBGB 1478. 2 The following are to be regarded as having been brought in : the objects that belonged to one spouse when the community of property commenced , the objects which a spouse acquired as a result of death or with regard to a future right of succession , by donation or as an advancement , unless the acquisition , in the circumstances , was to be regarded as income , the rights which are extinguished on the death of a spouse or whose acquisition is conditional on the death of a spouse .
BGB 1478. 2 Als eingebracht sind anzusehen 1. die Gegenstände , die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben , 2. die Gegenstände , die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat , es sei denn , dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war , 3. die Rechte , die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist .