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EnglischBGB 1376. 4 An agricultural or forestry enterprise which is to be taken into account in the calculation of the initial assets and the final assets is to be reported at income value if the owner is claimed on under section 1378 ( 1 ) and it can be expected that the enterprise is continued or recommenced by the owner or a descendant ; the provision of section 2049 ( 2 ) applies .
BGB 1376. 4 Ein land - oder forstwirtschaftlicher Betrieb , der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist , ist mit dem Ertragswert anzusetzen , wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs . 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann ; die Vorschrift des § 2049 Abs . 2 ist anzuwenden . Fußnote