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EnglischBGB 1283. 3 If the requirements of section 1228 ( 2 ) have been fulfilled , then the pledgee is also entitled to give notice ; for the notice of the debtor , a declaration made to the pledgee suffices .
BGB 1283. 3 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 eingetreten , so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt ; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger .