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EnglischBGB 1214. 1 If the pledgee has the right to take the emoluments , he is obliged to attend to the production of the emoluments and to render account .
BGB 1214. 1 Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu , die Nutzungen zu ziehen , so ist er verpflichtet , für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen .