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EnglischBGB 1070. 2 Where the exercise of the usufruct is transferred to an administrator under section 1052 , the transfer does not take effect in relation to the person obliged until he obtains knowledge of the judicial order made or if he is served with a notification of the judicial order . The same applies to the termination of the administration .
BGB 1070. 2 Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen , so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam , wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird . Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung .