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EnglischBGB 1059a. 1 If a usufruct is held by a legal person , it is transferable under the following provisions : Where the property of the legal person , by way of universal succession , passes to another , the usufruct too passes to the successor in title , unless passing is expressly excluded . Where another enterprise operated by a legal person or a part of such an enterprise is transferred to another , a usufruct may also be transferred to the acquirer if it is suitable to serve the purposes of the enterprise or of the part of the enterprise . Whether these requirements are satisfied is established by a declaration of the competent Land authority . The declaration binds the courts and the administrative authorities . The Land governments specify the competent Land authority by statutory order . The Land governments may , by statutory order , transfer the authorisation to the Land justice administration authorities .
BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .