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EnglischBGB 1049. 1 If the usufructuary makes outlays on the thing which he is not obliged to incur , the duty of the owner to reimburse him is governed by the provisions on agency without specific authorisation .
BGB 1049. 1 Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache , zu denen er nicht verpflichtet ist , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag .