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Satz
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EnglischBGB 820. 2 The receiver must only pay interest from the time when he learns that the result has not occurred or that the legal reason has ceased to exist ; he is not obliged to make restitution of emoluments to the extent that he is no longer enriched at this time .
BGB 820. 2 Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten , in welchem er erfährt , dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist ; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet , als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist .