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EnglischBGB 733. 1 From the assets of the partnership , the first debts to be discharged are the joint debts , including those divided among the partners in relation to the creditors or for which the remaining partners are liable as debtors to one partner . If a debt is not yet due for repayment or is contested , then the amount required for discharge must be retained .
BGB 733. 1 Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen , welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften . Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig , so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten .