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EnglischBGB 617. 1 If , in a permanent service relationship that completely or mainly takes up the economic activity of the person obliged to perform services , the person obliged is integrated into the joint household , then the person entitled to services must , in the event of illness , grant him the necessary food and medical treatment up to a duration of six weeks , but not beyond termination of his service relationship , unless the illness was caused by the person obliged by intent or gross negligence . The provision of food and medical treatment may be granted by the admission of the person obliged to a hospital . The costs may be credited against the remuneration owed for the period of illness . If the service relationship is terminated by the person entitled to services under section 626 on the grounds of illness , then termination of the employment caused by this is not taken into account .
BGB 617. 1 Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis , welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt , der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen , jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus , zu gewähren , sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist . Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden . Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden . Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt , so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht .