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EnglischBGB 601. 2 The duty of the lender to reimburse other outlays is governed by the provisions on agency without specific authorisation . The borrower is entitled to remove an installation which he attached to the thing .
BGB 601. 2 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Entleiher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .