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Satz
BGB 499. 2 Finance leasing contracts and contracts for the supply of a specified thing or the provision of a specified service in return for instalment payments ( instalment payment transactions ) are governed , subject to subsection ( 3 ) , by the special provisions contained in sections 500 to 504.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Englisch
BGB 499. 2
Finance
leasing
contracts
and
contracts
for
the
supply
of
a
specified
thing
or
the
provision
of
a
specified
service
in
return
for
instalment
payments
(
instalment
payment
transactions
)
are
governed
,
subject
to
subsection
( 3 ) ,
by
the
special
provisions
contained
in
sections
500
to
504.
BGB 499. 2 Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt , die Auszahlung eines Darlehens , bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist , aus einem sachlichen Grund zu verweigern . Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben , hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten . Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt , soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde .