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EnglischBGB 496. 1 An agreement by which the borrower waives his right under section 404 to make against an assignee of the obligation objections to which he is entitled against the lender , or his right under section 406 to set off against an assignee of the obligation too a claim he has against the lender , is ineffective .
BGB 496. 1 Eine Vereinbarung , durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet , Einwendungen , die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen , gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen , ist unwirksam .