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EnglischBGB 495. 2 Subsection ( 1 ) does not apply to the consumer loan contracts referred to in section 493 ( 1 ) sentence 1 if , under the contract , the borrower may repay the loan at any time without complying with a notice period and without additional charges .
BGB 495. 2 Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe , dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt , 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und 3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Abs . 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat , die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann . § 346 Abs . 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden , wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist .