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EnglischBGB 384. 1 The auction is permitted only after the obligee has been warned about it ; the warning may be omitted if the thing is vulnerable to spoilage and postponement of the auction entails danger .
BGB 384. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist ; die Androhung darf unterbleiben , wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist .