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EnglischBGB 210. 1 If a person incapable of contracting or with limited capacity to contract has no legal representative , a limitation period to his benefit or detriment does not end until the expiry of six months after the time when the person acquires unlimited capacity to contract or the lack of representation is remedied . If the limitation period is shorter than six months , the period specified for limitation takes the place of the period of six months .
BGB 210. 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter , so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .