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EnglischBGB 179. 3 The agent is not liable , if the other party knew or ought to have known of the lack of power of agency . The agent is also not liable if he had limited capacity to contract , unless he acted with the consent of his legal representative .
BGB 179. 3 Der Vertreter haftet nicht , wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste . Der Vertreter haftet auch dann nicht , wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war , es sei denn , dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat .