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EnglischBGB 55a. 1 The Land governments may provide by statutory order that and to what extent the register of associations is maintained in electronic form as a computerised data file . It must be guaranteed that the principles of proper data processing are observed , in particular that precautions against a loss of data are taken , the necessary copies of the databases are kept current at least on a daily basis and the original databases and copies of them are kept in safe custody . the entries to be made are immediately entered into a memory and it remains permanently possible to reproduce their contents unchanged in readable form . the measures required by the schedule to section 126 ( 1 ) sentence 2 no . 3 of the Land Register Act [ Grundbuchordnung ] are taken . The Land governments may by statutory order transfer the authorisation under sentence 1 to the Land justice administration authorities .
BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist .