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Satz
BGB 2385. 2 Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet , für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten . Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht ; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2385. 2
Im
Falle
einer
Schenkung
ist
der
Schenker
nicht
verpflichtet
,
für
die
vor
der
Schenkung
verbrauchten
oder
unentgeltlich
veräußerten
Erbschaftsgegenstände
oder
für
eine
vor
der
Schenkung
unentgeltlich
vorgenommene
Belastung
dieser
Gegenstände
Ersatz
zu
leisten
.
Die
in
§ 2376
bestimmte
Verpflichtung
zur
Gewährleistung
wegen
eines
Mangels
im
Recht
trifft
den
Schenker
nicht
;
hat
der
Schenker
den
Mangel
arglistig
verschwiegen
,
so
ist
er
verpflichtet
,
dem
Beschenkten
den
daraus
entstehenden
Schaden
zu
ersetzen
.
Englisch
BGB 2385. 2 In the case of a donation , the giver is not obliged to compensate for any objects of the estate that were consumed or alienated gratuitously before the donation was made , nor for any charge upon such objects created gratuitously before the donation . The obligation specified in section 2376 concerning the warranty for legal defects does not affect the giver ; if the giver has fraudulently concealed a defect , he is obliged to compensate the receiver of the gift for the damage arising from it .