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Satz
BGB 2381. 2 Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten , als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2381. 2
Für
andere
vor
dem
Verkauf
gemachte
Aufwendungen
hat
der
Käufer
insoweit
Ersatz
zu
leisten
,
als
durch
sie
der
Wert
der
Erbschaft
zur
Zeit
des
Verkaufs
erhöht
ist
.
Englisch
BGB 2381. 2 For other outlays incurred before the sale , the purchaser must effect reimbursement to the extent that the value of the inheritance is increased by them at the time of the sale .