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Satz
BGB 2380 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände . Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2380
Der
Käufer
trägt
von
dem
Abschluss
des
Kaufs
an
die
Gefahr
des
zufälligen
Untergangs
und
einer
zufälligen
Verschlechterung
der
Erbschaftsgegenstände
.
Von
diesem
Zeitpunkt
an
gebühren
ihm
die
Nutzungen
und
trägt
er
die
Lasten
.