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Satz
BGB 2379 Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen . Er trägt für diese Zeit die Lasten , mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten . Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten , welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2379
Dem
Verkäufer
verbleiben
die
auf
die
Zeit
vor
dem
Verkauf
fallenden
Nutzungen
.
Er
trägt
für
diese
Zeit
die
Lasten
,
mit
Einschluss
der
Zinsen
der
Nachlassverbindlichkeiten
.
Den
Käufer
treffen
jedoch
die
von
der
Erbschaft
zu
entrichtenden
Abgaben
sowie
die
außerordentlichen
Lasten
,
welche
als
auf
den
Stammwert
der
Erbschaftsgegenstände
gelegt
anzusehen
sind
.