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DeutschBGB 2375. 1 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht , unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet , so ist er verpflichtet , dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands , im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt .
EnglischBGB 2375. 1 If before the sale the seller consumed , gratuitously alienated or gratuitously encumbered an object of the inheritance , he is obliged to compensate the purchaser for the value of the object consumed or alienated , or , in the event of encumbrance , for any decrease in value . The duty to compensate does not arise if , at the time of the purchase , the purchaser knew of the consumption or gratuitous disposition .