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Satz
BGB 2375. 1 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht , unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet , so ist er verpflichtet , dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands , im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2375. 1
Hat
der
Verkäufer
vor
dem
Verkauf
einen
Erbschaftsgegenstand
verbraucht
,
unentgeltlich
veräußert
oder
unentgeltlich
belastet
,
so
ist
er
verpflichtet
,
dem
Käufer
den
Wert
des
verbrauchten
oder
veräußerten
Gegenstands
,
im
Falle
der
Belastung
die
Wertminderung
zu
ersetzen
.
Die
Ersatzpflicht
tritt
nicht
ein
,
wenn
der
Käufer
den
Verbrauch
oder
die
unentgeltliche
Verfügung
bei
dem
Abschluss
des
Kaufes
kennt
.
Englisch
BGB 2375. 1 If before the sale the seller consumed , gratuitously alienated or gratuitously encumbered an object of the inheritance , he is obliged to compensate the purchaser for the value of the object consumed or alienated , or , in the event of encumbrance , for any decrease in value . The duty to compensate does not arise if , at the time of the purchase , the purchaser knew of the consumption or gratuitous disposition .