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Satz
BGB 2374 Der Verkäufer ist verpflichtet , dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben , was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat , das sich auf die Erbschaft bezog .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2374
Der
Verkäufer
ist
verpflichtet
,
dem
Käufer
die
zur
Zeit
des
Verkaufs
vorhandenen
Erbschaftsgegenstände
mit
Einschluss
dessen
herauszugeben
,
was
er
vor
dem
Verkauf
auf
Grund
eines
zur
Erbschaft
gehörenden
Rechts
oder
als
Ersatz
für
die
Zerstörung
,
Beschädigung
oder
Entziehung
eines
Erbschaftsgegenstands
oder
durch
ein
Rechtsgeschäft
erlangt
hat
,
das
sich
auf
die
Erbschaft
bezog
.