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Satz
BGB 2373 Ein Erbteil , der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt , sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen . Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2373
Ein
Erbteil
,
der
dem
Verkäufer
nach
dem
Abschluss
des
Kaufes
durch
Nacherbfolge
oder
infolge
des
Wegfalls
eines
Miterben
anfällt
,
sowie
ein
dem
Verkäufer
zugewendetes
Vorausvermächtnis
ist
im
Zweifel
nicht
als
mitverkauft
anzusehen
.
Das
Gleiche
gilt
von
Familienpapieren
und
Familienbildern
.