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Satz
BGB 2366 Erwirbt jemand von demjenigen , welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand , ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht , so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins , soweit die Vermutung des § 2365 reicht , als richtig , es sei denn , dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß , dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2366
Erwirbt
jemand
von
demjenigen
,
welcher
in
einem
Erbschein
als
Erbe
bezeichnet
ist
,
durch
Rechtsgeschäft
einen
Erbschaftsgegenstand
,
ein
Recht
an
einem
solchen
Gegenstand
oder
die
Befreiung
von
einem
zur
Erbschaft
gehörenden
Recht
,
so
gilt
zu
seinen
Gunsten
der
Inhalt
des
Erbscheins
,
soweit
die
Vermutung
des
§ 2365
reicht
,
als
richtig
,
es
sei
denn
,
dass
er
die
Unrichtigkeit
kennt
oder
weiß
,
dass
das
Nachlassgericht
die
Rückgabe
des
Erbscheins
wegen
Unrichtigkeit
verlangt
hat
.