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Satz
BGB 2365 Es wird vermutet , dass demjenigen , welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2365
Es
wird
vermutet
,
dass
demjenigen
,
welcher
in
dem
Erbschein
als
Erbe
bezeichnet
ist
,
das
in
dem
Erbschein
angegebene
Erbrecht
zustehe
und
dass
er
nicht
durch
andere
als
die
angegebenen
Anordnungen
beschränkt
sei
.