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Satz
BGB 2359 Der Erbschein ist nur zu erteilen , wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2359
Der
Erbschein
ist
nur
zu
erteilen
,
wenn
das
Nachlassgericht
die
zur
Begründung
des
Antrags
erforderlichen
Tatsachen
für
festgestellt
erachtet
.