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Satz
BGB 2358. 2 Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2358. 2
Das
Nachlassgericht
kann
eine
öffentliche
Aufforderung
zur
Anmeldung
der
anderen
Personen
zustehenden
Erbrechte
erlassen
;
die
Art
der
Bekanntmachung
und
die
Dauer
der
Anmeldungsfrist
bestimmen
sich
nach
den
für
das
Aufgebotsverfahren
geltenden
Vorschriften
.
Englisch
BGB 2358. 2 The probate court may issue a public request to be notified of the rights of succession of other persons ; the manner of publication and the length of the notification period are determined by the provisions governing the public notice procedure .