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Satz
BGB 2358. 1 Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2358. 1
Das
Nachlassgericht
hat
unter
Benutzung
der
von
dem
Antragsteller
angegebenen
Beweismittel
von
Amts
wegen
die
zur
Feststellung
der
Tatsachen
erforderlichen
Ermittlungen
zu
veranstalten
und
die
geeignet
erscheinenden
Beweise
aufzunehmen
.
Englisch
BGB 2358. 1 The probate court must , with the aid of the evidence furnished by the applicant , of its own motion make the investigations necessary to establish the facts , and must hear the evidence that appears suitable .