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Satz
BGB 2357. 4 Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben , sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2357. 4
Die
Versicherung
an
Eides
statt
ist
von
allen
Erben
abzugeben
,
sofern
nicht
das
Nachlassgericht
die
Versicherung
eines
oder
einiger
von
ihnen
für
ausreichend
erachtet
.
Englisch
BGB 2357. 4 The declaration in lieu of an oath is to be made by all of the heirs , unless the probate court considers that a declaration by one or more of them is sufficient .