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Satz
BGB 2356. 1 Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs . 1 Nr . 1 , 2 , Abs . 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen , auf der sein Erbrecht beruht . Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen , so genügt die Angabe anderer Beweismittel .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2356. 1
Der
Antragsteller
hat
die
Richtigkeit
der
in
Gemäßheit
des
§ 2354
Abs
. 1
Nr
. 1 , 2 ,
Abs
. 2
gemachten
Angaben
durch
öffentliche
Urkunden
nachzuweisen
und
im
Falle
des
§ 2355
die
Urkunde
vorzulegen
,
auf
der
sein
Erbrecht
beruht
.
Sind
die
Urkunden
nicht
oder
nur
mit
unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten
zu
beschaffen
,
so
genügt
die
Angabe
anderer
Beweismittel
.
Englisch
BGB 2356. 1 The applicant must prove the correctness of the information given in accordance with section 2354 ( 1 ) nos . 1 , 2 ( 2 ) by public documents , and in the case of section 2355 , must present the document on which his right of succession is based . Where the documents cannot be procured or can be procured only with disproportionate difficulty , it suffices if other proof is furnished .