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Satz
BGB 2354. 2 Ist eine Person weggefallen , durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde , so hat der Antragsteller anzugeben , in welcher Weise die Person weggefallen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2354. 2
Ist
eine
Person
weggefallen
,
durch
die
der
Antragsteller
von
der
Erbfolge
ausgeschlossen
oder
sein
Erbteil
gemindert
werden
würde
,
so
hat
der
Antragsteller
anzugeben
,
in
welcher
Weise
die
Person
weggefallen
ist
.
Englisch
BGB 2354. 2 If a person has ceased to be an heir who would exclude the applicant from succession or would diminish his share of the inheritance , the applicant must state the way in which that person has ceased to be an heir .