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Satz
BGB 2350. 1 Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll , dass der andere Erbe wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2350. 1
Verzichtet
jemand
zugunsten
eines
anderen
auf
das
gesetzliche
Erbrecht
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
der
Verzicht
nur
für
den
Fall
gelten
soll
,
dass
der
andere
Erbe
wird
.
Englisch
BGB 2350. 1 If a person renounces his right of intestate succession in favour of another , it is to be assumed , in case of doubt , that the renunciation is to take effect only in the event that the other becomes an heir .