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Satz
BGB 2339. 2 Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 3 , 4 nicht ein , wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung , zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist , unwirksam geworden ist , oder die Verfügung , zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist , unwirksam geworden sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2339. 2
Die
Erbunwürdigkeit
tritt
in
den
Fällen
des
Absatzes
1
Nr
. 3 , 4
nicht
ein
,
wenn
vor
dem
Eintritt
des
Erbfalls
die
Verfügung
,
zu
deren
Errichtung
der
Erblasser
bestimmt
oder
in
Ansehung
deren
die
Straftat
begangen
worden
ist
,
unwirksam
geworden
ist
,
oder
die
Verfügung
,
zu
deren
Aufhebung
er
bestimmt
worden
ist
,
unwirksam
geworden
sein
würde
.
Englisch
BGB 2339. 2 In the cases set out in subsection ( 1 ) nos . 3 and 4 , unworthiness to inherit does not occur if , before the occurrence of the devolution of the inheritance , the disposition that the testator was induced to make or in respect of which the criminal offence was committed has become ineffective , or the disposition which he was induced to revoke would have become ineffective .