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Satz
BGB 2339. 1 Erbunwürdig ist : 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat , infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 , 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2339. 1
Erbunwürdig
ist
: 1.
wer
den
Erblasser
vorsätzlich
und
widerrechtlich
getötet
oder
zu
töten
versucht
oder
in
einen
Zustand
versetzt
hat
,
infolge
dessen
der
Erblasser
bis
zu
seinem
Tode
unfähig
war
,
eine
Verfügung
von
Todes
wegen
zu
errichten
oder
aufzuheben
, 2.
wer
den
Erblasser
vorsätzlich
und
widerrechtlich
verhindert
hat
,
eine
Verfügung
von
Todes
wegen
zu
errichten
oder
aufzuheben
, 3.
wer
den
Erblasser
durch
arglistige
Täuschung
oder
widerrechtlich
durch
Drohung
bestimmt
hat
,
eine
Verfügung
von
Todes
wegen
zu
errichten
oder
aufzuheben
, 4.
wer
sich
in
Ansehung
einer
Verfügung
des
Erblassers
von
Todes
wegen
einer
Straftat
nach
den
§§ 267 , 271
bis
274
des
Strafgesetzbuchs
schuldig
gemacht
hat
.
Englisch
BGB 2339. 1 A person is unworthy to inherit : if he has intentionally and unlawfully killed or attempted to kill the deceased , or has put him in a state as a result of which the deceased was incapable until his death of making or revoking a disposition mortis causa , if he has intentionally and unlawfully prevented the deceased from making or revoking a disposition mortis causa , if he has , by deceit or unlawfully by duress , induced the deceased to make or revoke a disposition mortis causa , if he is , in respect of a disposition mortis causa made by the deceased , guilty of a criminal offence under the provisions of sections 267 , 271 to 274 of the Criminal Code [ Strafgesetzbuch ] .