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Satz
BGB 2338. 2 Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs . 1 bis 3 entsprechende Anwendung . Die Anordnungen sind unwirksam , wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2338. 2
Auf
Anordnungen
dieser
Art
finden
die
Vorschriften
des
§ 2336
Abs
. 1
bis
3
entsprechende
Anwendung
.
Die
Anordnungen
sind
unwirksam
,
wenn
zur
Zeit
des
Erbfalls
der
Abkömmling
sich
dauernd
von
dem
verschwenderischen
Leben
abgewendet
hat
oder
die
den
Grund
der
Anordnung
bildende
Überschuldung
nicht
mehr
besteht
.
Englisch
BGB 2338. 2 The provisions of section 2336 ( 1 ) to ( 3 ) apply with the necessary modifications to directions of this kind . The directions are ineffective if , at the time of the devolution of the inheritance , the descendant has permanently given up his extravagant life , or the heavy indebtedness creating the reason for such directions no longer exists . § Div6