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Satz
BGB 2331a. 1 Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen , wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre , insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde , das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet . Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2331a. 1
Der
Erbe
kann
Stundung
des
Pflichtteils
verlangen
,
wenn
die
sofortige
Erfüllung
des
gesamten
Anspruchs
für
den
Erben
wegen
der
Art
der
Nachlassgegenstände
eine
unbillige
Härte
wäre
,
insbesondere
wenn
sie
ihn
zur
Aufgabe
des
Familienheims
oder
zur
Veräußerung
eines
Wirtschaftsguts
zwingen
würde
,
das
für
den
Erben
und
seine
Familie
die
wirtschaftliche
Lebensgrundlage
bildet
.
Die
Interessen
des
Pflichtteilsberechtigten
sind
angemessen
zu
berücksichtigen
.