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Satz
BGB 2327. 1 Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten , so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen . Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2327. 1
Hat
der
Pflichtteilsberechtigte
selbst
ein
Geschenk
von
dem
Erblasser
erhalten
,
so
ist
das
Geschenk
in
gleicher
Weise
wie
das
dem
Dritten
gemachte
Geschenk
dem
Nachlass
hinzuzurechnen
und
zugleich
dem
Pflichtteilsberechtigten
auf
die
Ergänzung
anzurechnen
.
Ein
nach
§ 2315
anzurechnendes
Geschenk
ist
auf
den
Gesamtbetrag
des
Pflichtteils
und
der
Ergänzung
anzurechnen
.
Englisch
BGB 2327. 1 If a person entitled to a compulsory share has himself received a gift from the testator , the gift is to be added to the estate in the same way as a gift given to a third party , and at the same time is to be counted towards the augmentation granted to the person entitled to a compulsory share . The value of a gift to be taken into account in accordance with section 2315 is to be counted towards the total value of the compulsory share and the augmentation .