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Satz
BGB 2324 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs . 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2324
Der
Erblasser
kann
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
die
Pflichtteilslast
im
Verhältnis
der
Erben
zueinander
einzelnen
Erben
auferlegen
und
von
den
Vorschriften
des
§ 2318
Abs
. 1
und
der
§§ 2320
bis
2323
abweichende
Anordnungen
treffen
.