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Satz
BGB 2323 Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs . 1 insoweit nicht verweigern , als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2323
Der
Erbe
kann
die
Erfüllung
eines
Vermächtnisses
oder
einer
Auflage
auf
Grund
des
§ 2318
Abs
. 1
insoweit
nicht
verweigern
,
als
er
die
Pflichtteilslast
nach
den
§§ 2320
bis
2322
nicht
zu
tragen
hat
.