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Satz
BGB 2322 Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann derjenige , welchem die Ausschlagung zustatten kommt , das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen , dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2322
Ist
eine
von
dem
Pflichtteilsberechtigten
ausgeschlagene
Erbschaft
oder
ein
von
ihm
ausgeschlagenes
Vermächtnis
mit
einem
Vermächtnis
oder
einer
Auflage
beschwert
,
so
kann
derjenige
,
welchem
die
Ausschlagung
zustatten
kommt
,
das
Vermächtnis
oder
die
Auflage
soweit
kürzen
,
dass
ihm
der
zur
Deckung
der
Pflichtteilslast
erforderliche
Betrag
verbleibt
.