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Satz
BGB 2321 Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus , so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige , welchem die Ausschlagung zustatten kommt , die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2321
Schlägt
der
Pflichtteilsberechtigte
ein
ihm
zugewendetes
Vermächtnis
aus
,
so
hat
im
Verhältnis
der
Erben
und
der
Vermächtnisnehmer
zueinander
derjenige
,
welchem
die
Ausschlagung
zustatten
kommt
,
die
Pflichtteilslast
in
Höhe
des
erlangten
Vorteils
zu
tragen
.