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Satz
BGB 2320. 2 Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen , welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2320. 2
Das
Gleiche
gilt
im
Zweifel
von
demjenigen
,
welchem
der
Erblasser
den
Erbteil
des
Pflichtteilsberechtigten
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
zugewendet
hat
.
Englisch
BGB 2320. 2 In case of doubt , the same applies to a person to whom the testator has , by disposition mortis causa , given the share of the inheritance of the person entitled to a compulsory share .