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Satz
BGB 2319 Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt . Für den Ausfall haften die übrigen Erben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2319
Ist
einer
von
mehreren
Erben
selbst
pflichtteilsberechtigt
,
so
kann
er
nach
der
Teilung
die
Befriedigung
eines
anderen
Pflichtteilsberechtigten
soweit
verweigern
,
dass
ihm
sein
eigener
Pflichtteil
verbleibt
.
Für
den
Ausfall
haften
die
übrigen
Erben
.