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Satz
BGB 2316. 2 Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen , auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2316. 2
Ist
der
Pflichtteilsberechtigte
Erbe
und
beträgt
der
Pflichtteil
nach
Absatz
1
mehr
als
der
Wert
des
hinterlassenen
Erbteils
,
so
kann
der
Pflichtteilsberechtigte
von
den
Miterben
den
Mehrbetrag
als
Pflichtteil
verlangen
,
auch
wenn
der
hinterlassene
Erbteil
die
Hälfte
des
gesetzlichen
Erbteils
erreicht
oder
übersteigt
.
Englisch
BGB 2316. 2 If the person entitled to a compulsory share is an heir , and if the compulsory share under subsection ( 1 ) has a greater value than the share of the inheritance left to him , he may demand from the co-heirs the additional amount as his compulsory share , even if the share of the inheritance left to him is equal to or exceeds one-half of his share of the inheritance on intestacy .