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Satz
BGB 2316. 1 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich , wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden , nach demjenigen , was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde . Ein Abkömmling , der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist , bleibt bei der Berechnung außer Betracht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2316. 1
Der
Pflichtteil
eines
Abkömmlings
bestimmt
sich
,
wenn
mehrere
Abkömmlinge
vorhanden
sind
und
unter
ihnen
im
Falle
der
gesetzlichen
Erbfolge
eine
Zuwendung
des
Erblassers
oder
Leistungen
der
in
§ 2057a
bezeichneten
Art
zur
Ausgleichung
zu
bringen
sein
würden
,
nach
demjenigen
,
was
auf
den
gesetzlichen
Erbteil
unter
Berücksichtigung
der
Ausgleichungspflichten
bei
der
Teilung
entfallen
würde
.
Ein
Abkömmling
,
der
durch
Erbverzicht
von
der
gesetzlichen
Erbfolge
ausgeschlossen
ist
,
bleibt
bei
der
Berechnung
außer
Betracht
.
Englisch
BGB 2316. 1 If there is more than one descendant and , in the event of intestate succession , a gift by the testator or payments of the kind specified in section 2057a would be adjusted among them , the compulsory share of each descendant is determined by what would accrue to the share of the inheritance on intestacy , taking into consideration the duties to adjust advancements on the partitioning of the estate . A descendent who has been excluded from intestate succession by renunciation of the inheritance is not included in the calculation .