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Satz
BGB 2314. 1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe , so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen . Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2314. 1
Ist
der
Pflichtteilsberechtigte
nicht
Erbe
,
so
hat
ihm
der
Erbe
auf
Verlangen
über
den
Bestand
des
Nachlasses
Auskunft
zu
erteilen
.
Der
Pflichtteilsberechtigte
kann
verlangen
,
dass
er
bei
der
Aufnahme
des
ihm
nach
§ 260
vorzulegenden
Verzeichnisses
der
Nachlassgegenstände
zugezogen
und
dass
der
Wert
der
Nachlassgegenstände
ermittelt
wird
.
Er
kann
auch
verlangen
,
dass
das
Verzeichnis
durch
die
zuständige
Behörde
oder
durch
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufgenommen
wird
.
Englisch
BGB 2314. 1 If the person entitled to a compulsory share is not an heir , the heir must give him , on demand , information on the condition of the estate . The person entitled to a compulsory share may demand that he be called to participate in the drawing up of the inventory of the objects of the estate , in accordance with section 260 , and that the value of the objects of the estate is determined . He may also demand that the inventory is drawn up by the competent public authority , or by a competent official or notary .